Kolumne „Rechtscheck“ in e:mobil Österreichisches Fachmagazin für Elektromobilität

Daphne Frankl-Templ wird ab nun regelmäßig in dem neuen Fachmagazin e:mobil im Rahmen der Kolumne „Rechtscheck“ über rechtlich interessante Themen rund um die Elektromobilität schreiben. Der erste „Rechtscheck“ erschien am 15.12.2017 in der Ausgabe 02/2017, die sich dem Schwerpunkt Gemeinden & Verbände widmete. Viele Gemeinden interessieren sich für umweltfreundliche Mobilitätslösungen für ihre Gemeindemitglieder und bieten ein E-Fahrzeug und Ladeinfrastruktur für Carsharing an. Das Freihalten von Parkplätzen für Carshsaring-Fahrzeuge stellt eine rechtliche Herausforderung dar:

(K-)Eine Rechtsgrundlage für Carsharing-Parkplätze
In Deutschland ist im Juli 2017 das Gesetz zur Bevorrechtung des Carsharing (CsG, BGBl. I S. 2230 vom 12.7.2017) in Kraft getreten. Damit wurde eine bundesweite Ermächtigungsgrundlage für Städte und Gemeinden geschaffen, Parkplätze für stationsgebundenes und stationsunabhängiges Carsharing sowie eine Parkgebührenbefreiung im öffentlichen Verkehrsraum vorzusehen. Das neue Gesetz schafft die Grundlage für eine Kennzeichnung der Fahrzeuge und der Verkehrszeichen für die Parkplätze.

Zahlreiche Gemeinden in Österreich stellen neben Ladeinfrastruktur auch Carsharing zur Verfügung. Es gibt jedoch bisher keine eigene Rechtsgrundlage für das Ausweisen von Carsharing-Parkplätzen im öffentlichen Raum. Ähnlich wie vor der Einführung eines eigenen Verkehrszeichens für Parkplätze für Elektrofahrzeuge ist umstritten, ob aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Ermächtigungsgrundlage für das Aufstellen von Halte- und Parkverboten ausgenommen für Carsharing-Fahrzeuge ableitbar ist. Dies stellt Gemeinden und Straßenbehörden vor rechtliche Herausforderungen und führt dazu, dass Carsharing Parkplätze weniger attraktiv und sichtbar in den halböffentlichen Raum (zB Garagen) verlagert werden, um einer unklaren Rechtslage zu entgehen. Manchmal werden Parkplätze auch gänzlich dem öffentlichen Verkehr entzogen und per privatrechtlichen Gestattungsvertrag von der Gemeinde an den Betreiber vermietet. Dann können widerrechtlich geparkte Fahrzeuge nicht auf Grundlage der StVO von der Straßenpolizei abgeschleppt werden. Der Betreiber kann „nur“ eine Besitzstörungsklage androhen und einbringen.
Mit der 28. StVO-Novelle wurde 2017 eine neue Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit m. StVO eingeführt, die es Städten und Gemeinden ermöglicht auf Grundlage der StVO eigene Parkplätze für Elektrofahrzeuge vorzusehen. Dieser Weg sollte weiterverfolgt und ähnlich dem deutschen Vorbild eine eigene Rechtsgrundlage für Carsharing in der StVO geschaffen werden. Wenn die Gemeinden bereit sind in umweltfreundliche Mobilität zu investieren, so sollte man sie nicht nur mit finanziellen Förderungen, sondern auch der Gewährleistung von Rechtssicherheit unterstützen.

Der vorliegende Text ist ein Auszug aus dem im Februar 2018 bei Manz erscheinenden Fachbuch „Elektromobilität und Recht“.