ZVR 2020/01 „Die rechtliche Qualifikation von kommunalen Fahrtendiensten“

Im ländlichen Raum kann angesichts schlechter öffentlicher Verkehrsverbindungen und wenig ausgelasteter unrentabler Zweitfahrzeuge (E-) Carsharing bzw. Ride-Hailing dazu beitragen, Mobilität flexibler, umweltfreundlicher und günstiger zu gestalten. Doch mit dem Aufkommen neuer Mobilitätslösungen stellen sich Rechtsfragen zur Abgrenzung gewerblicher Geschäftsmodelle.

Besonders kleinere Gemeinden verwenden Carsharing/Ride-Hailing in Form von Sammeltaxis, Bürgerbussen, Shuttle-Services etc. um Lücken des öffentlichen Verkehrs zu schließen und Personen, die über eine eingeschränkte Mobilität verfügen bzw kein Auto besitzen, zu unterstützen. Das Vorhaben ist meist als nicht Gewinn orientierter Verein organisiert und ehrenamtliche Vereinsmitglieder übernehmen im Geiste der Nachbarschaftshilfe die Aufgaben der FahrerInnen. Zielgruppe sind ältere Personen, Menschen mit Behinderungen, Jugendliche aber auch umweltbewusste BürgerInnen, die sich das Auto teilen wollen. Die Anschaffungskosten für das Fahrzeug werden oft vom Land und der Gemeinde subventioniert und die Passagiere (meist auch Vereinsmitglieder) decken einen Teil der laufenden Betriebskosten durch die Bezahlung niedriger Fahrtarife.  Wesentlich ist die Abgrenzung zur Gewerblichkeit. Im Artikel geht Dr. Frankl-Templ auf bisherige und aktuelle Judikatur zur Abgrenzung Gewerblichkeit/Gemeinnützigkeit ein und stellt dabei im Ergebnis fest, dass unter gewissen Voraussetzungen kommunale Fahrtendienste trotz Beschwerden und Klagsdrohungen gute Chancen auf Erfolg haben.

Den vollständigen Artikel ZVR 2020/08 zum Nachlesen hier.

BieM Kamingespräch „Laden im Bestandswohnbau“

Beim 4.BieM (Bundesinitiative eMobility) Kamingespräch wurden ExpertInnen wie Dr. Frankl-Templ, eingeladen über das Thema „Laden im Bestandswohnbau“ zu diskutieren. Bei der Errichtung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge in einem Mehrparteienhaus steht man neben technischen und organisatorischen vorallem vor rechtlichen Herausforderungen. Dr. Daphne Frankl-Templ erörterte im Rahmen der Podiumsdiskussion die rechtlichen Hindernisse. Eine wesentliche Verbesserung wäre der Abgang vom Einstimmigkeitserfordernis bei der Umsetzung von Einzellösung und eine erleichterte Mehrheitsentscheidung bei Gemeinschaftslösungen im WEG.  

Einen ausführlichen Bericht über die gesamte Podiumsdiskussion findet Sie hier.

Salzburger Fenster: „Mit dem Kabel durchs Stiegenhaus“

 

Dr. Daphne Frankl-Templ nahm Ende Oktober im Online Artikel des „Salzburger Fensters“ Stellung zum aktuellen Problem von Lademöglichkeiten für E-Autos in Wohnanlagen.
Im Artikel wird die Problematik erörtert, dass es für die Errichtung von Ladestationen in Mehrparteienhäusern einen einstimmigen Beschluss aller Eigentümer braucht. Fehlt auch nur die Zustimmung eines von mehreren Eigentümern, kann eine Ladebox nicht installiert werden. Laut Dr. Daphne Frankl-Templ wäre der einfachste Weg die Privilegierung der Errichtung einer Ladestation. Dies gilt bereits für Stromleitungen und Multimediadienste. Eine solche Anpassung scheitere allerdings unter Anderem am Justizministerium, welches sich auf keine technische Lösung festlegen will.

Seminar „Die technischen und rechtlichen Grundlagen der Elektromobilität“

Am 17.05.2019 hielt Dr. Daphne Frankl-Templ gemeinsam mit Herrn Dipl.-Ing. Heimo Aichmaier von der Elektromobilitätsplattform Austrian Mobile Power einen Vortrag über die technischen und rechtlichen Grundlagen der Elektromobilität im Rahmen der Fortbildungsakademie des Hauptverbands der Sachverständigen in Oberösterreich und Salzburg. Die zahlreich erschienenen  Sachverständigen aus den verschiedensten Fachbereichen von Elektronik bis Bau- und Anlagentechnik hatten die Möglichkeit aktuelle Beispiele aus der österreichischen Rechtspraxis zu erörtern und offene Fragen zu klären.