Autor: heinz@templ.com
KI – vom Schock zur (leistbaren) Business Anwendung für Rechtsanwälte in 2024
Der Sektor Recht ist von den Umwälzungen, die die großen KI Sprachmodelle (LLMs) in verschiedensten Geschäftsbereichen mit sich bringen besonders betroffen. Drei Beispiele sollen niederschwellige Möglichkeiten des Einsatzes von KI in Kanzleien aufzeigen.
Der Artikel ist hier in Englisch verfügbar.
Überblick – was bisher geschah
Die eine oder andere geneigte Leserin wird sich vielleicht noch an die Geschichte vor 5 Monaten erinnern, in der ich von einer „feindlichen“ Mandatsübernahme durch ChatGPT berichtet habe. Seit dem ist viel passiert.
Just am Tag vor Erscheinen dieses Artikels am 6.12.2023 hat Google sein neuestes Multimodalmodel „Gemini“ vorgestellt. In der leistungsfähigsten Form soll es 90% aller Experten in knapp 60 Bereichen bei Wissen und Problemlösungskompetenz übertreffen!
Lassen Sie folgende Aussage aus der Gemini Vorstellung kurz wirken:
„Mit einem Ergebnis von 90,0% ist Gemini Ultra das erste Modell, das menschliche Experten beim MMLU (Massive Multitask Language Understanding) übertrifft. MMLU verwendet eine Kombination aus 57 Themen wie Mathematik, Physik, Geschichte, Recht, Medizin und Ethik, um sowohl Weltwissen als auch Problemlösungsfähigkeiten zu testen.“
Übersetzt aus https://blog.google/technology/ai/google-gemini-ai/#performance
Auch wenn es schwer fällt, sich an derartige superlative Meldungen zu gewöhnen, gilt es umso mehr Business Anwendungen für die juristischen Kernberufe Rechtsanwälte, Richterinnen, Staatsanwälte und Notare auszurollen und zu nutzen. Die Arbeitswelt in jenen eben genannten Bereichen wird sich erheblich ändern. Je früher die Transformation in den Betrieben und Kanzleien startet, desto weniger Berührungsängste und Überraschungen wird es geben.
Drei Beispiele
Ich möchte daher anhand dreier Beispiele die Möglichkeiten aufzeigen, die es bereits jetzt mit einem sehr überschaubaren Aufwand gibt, künstliche Intelligenz in einer durchschnittlichen Anwaltskanzlei einzusetzen.
Bei den ausgewählten Beispielen steht die Compliance mit berufsrechtlichen Vorschriften und dem Datenschutzrahmen der DSGVO im Vordergrund. Keine der vorgestellten Lösungen und/oder Unternehmen hat eine wirtschaftliche Nahebeziehung zum Autor.
1. Sprache zu Text
Wer kennt sie nicht, die liebe Not mit dem digitalen Diktat und den diversen Helfern, die mal besser mal schlechter transkribieren. Keine/r der Kolleg:Innen, die ich kenne, hat je wirklich nachhaltig eine der bestehenden Lösungen genützt.
Ob man sich das Schreiben eines Aktenvermerks nach einer Besprechung erspart oder einfach nur Schriftverkehr oder Schriftsätze diktiert, ohne auf die besonderen Bedürfnisse der Software achten zu müssen – wie zu Zeiten der guten alten Bandmaschinen. Es könnte so einfach sein.
Mit Whisper wurde von Open AI (der Gesellschaft hinter ChatGPT) ein Modell zum Transkribieren von Audio Files bereits vor längerer Zeit vorgestellt. Die neuronalen Netze sind Open Source und können entweder über eine Software Schnittstelle, in Google drive, oder gänzlich lokal betrieben werden. Das Modell kann beinahe 100 Sprachen transkribieren und ignoriert Hintergrundgeräusche erstaunlich gut.
Auf Apple Macs gibt es bereits eine vollkommen lokal arbeitende komplette Softwarelösung namens MacWhisper, die schon in der kostenlosen Version großartige Funktionalität bietet.
Hören Sie hier die originale Tonquelle (2 Personen Interview) mit erheblichen Hintergrundgeräuschen im Auszug:
Das Modell kann aber auch im Google Drive mit dem Colaboratory-Plugin in einer Grafikkarten-Umgebung (GPU) ohne Installation vor Ort und risikolos (wie hier abgebildet) getestet werden.
Die Übertragung eines 5-minütigen Files dauert keine 3 Minuten inkl. Einspielen des Modells in der GPU-Umgebung auf Google Drive.
Wir haben kanzleiintern auch ein File mit einer Spieldauer von 1 Stunde und 26 Minuten auf Portugiesisch (Vortrag) transkribiert und waren damit in knapp 20 Minuten de facto fehlerfrei durch.
- Anleitungen für lokale und Google drive Installation finden Sie hier:
- MacWhisper gibt es hier (ohne Abo) zu laden:
- https://goodsnooze.gumroad.com/l/macwhisper
- Im Apple App Store gibt es nur eine Abo Variante
Ebenfalls interessant könnte die Anwendung für das stets straffe Justizbudget sein. Im Strafverfahren werden Verhandlungen bereits mitgefilmt. Die Tonspur kann schlicht zur Erstellung eines Rohentwurfs eines Protokolls mit Whisper genützt werden, gänzlich ohne Menschlichen Aufwand. Deto im Zivilverfahren.
2. AI Dokumentensuche für Rechtsanwender
Für Anwaltskanzleien eine besondere Herausforderung ist die Dokumentensuche. Je weniger strukturiert (damit meine ich nicht etwa einen RA-Software-Akt) die Daten abgelegt sind, desto schwerer ist es relevante Information wieder zu finden.
Auch herkömmliche Indexverfahren bieten erfahrungsgemäß oft nur mäßigen Sucherfolg. Zudem sind Sharepoint-Lösungen oft aufwändig. Sie bringen hohe Lizenz- und Wartungskosten mit sich und kommen daher für viele schon darum nicht in Frage.
Eine jüngere, dynamische und sehr niederschwellige Lösung bietet das Münchner Softwarehaus Curiosity.ai mit der Curiosity App für Windows, Mac und Linux an. Selbstverständlich laufen die Apps vollkommen lokal. Daten werden nicht an Curiosity übermittelt.
Neben der klassischen Indexerstellung auch für umfangreiche Dokumente und Bestände in Netzwerkstrukturen bietet die Suche einen Hauseigenen AI-Suchmodus, der mit Hilfe eines neuronalen Modells die Trefferquote verbessert und kontextbasierte Ergebnisse liefert.
Die Einbindung von Cloud-Diensten und E-Mail Services ist möglich.
Die Curiosity App hat auch eine Schnittstelle zum mittleren Modell von Whisper, was Softwareintern auch die Transkription von Audio-Files ermöglicht (siehe oben im Abschnitt „Sprache zu Text“)
Wer das volle Potential bei seiner Arbeit mit der Curiosity App mit der künstlichen Intelligenz ausschöpfen möchte, kann optional ChatGPT 3.5 in den Dienst einbinden und erhält so die Möglichkeit, von der KI vorgefertigte Antwort E-mails erstellen zu lassen, konkrete Fragen zu einem bestimmten Problem an einen Suchindex zu stellen und vieles mehr, das man bereits von der Nutzung mit ChatGPT kennt. Mit dem kleinen Aber feinen Unterschied eben, dass hier der eigene Dokumentenbestand zur Beantwortung herangezogen wird.
Bei letzterer Variante müssen allerdings (noch) Daten an Open AI zur Erarbeitung der Antwort übermittelt werden, die den Angaben von Curiosity nach, nach 30 Tagen aber wieder gelöscht werden.
Lösung – Assistants API ?
Besonders interessant dürfte in diesem Zusammenhang die Ankündigung von Open AI sein, mit dem Assistants API (Application Programming Interface), die Nutzung von ChatGPT 4 in eigenen Anwendungen nutzen zu können. Hierbei können Inhalte dann ohne Datenübermittlung lokal verarbeitet werden. Freilich sollte man in einem solchen Szenario erhebliche Rechenkapazitäten vorhalten, um nicht gleich von Beginn weg eine Enttäuschung wegen zu langsamer Reaktionen zu erleben..
Curiosity gibt es hier kostenlos zu testen:
3. Der eigene Kanzlei Chat Bot – Playground für Experimentierfreudige
Wer mit seinem eigenen Datenbestand unabhängig von Softwareanbietern seinen eigenen Kanzlei- bzw. Anwaltschatbot erstellen möchte, hat ebenso viele Möglichkeiten.
Programmcodes wie das auf Github enorm populäre PrivateGPT oder localGPT können mit eigenen Textinhalten eine ChatGPT ähnliche Problemlösungsinstanz in der Kanzlei bieten. So chattet man mit seinen eigenen Dokumenten.
Man kann dabei auf viele Open Source Modelle wie etwa LLAMA von META oder Huggingface zurückgreifen.
LocalGPT kann dabei auch mit einem komplett deutschsprachigen Model namens LeoLM betrieben werden, damit der In- und Output nicht erst von English auf Deutsch umgestellt werden muss.
Die Installation erfordert Basiswissen auf der Comand-Shell (Terminal) und Webservern, sollte aber vom begabten IT-Fachbetreuer oder Hobby-IT Kraft und Rechtsanwalt in Personalunion (wie meine Wenigkeit) mit etwas Geduld umsetzbar sein.
Wenn Sie sich vor einer derartigen Installation scheuen, können Sie am Playground von Open AI selbst ein Modell erstellen lassen, dem Sie etwa die Aufgabe eines juristisch gebildeten Kanzleimitarbeiters zuweisen, der Ihnen bei der Recherche und Problemlösung mit Hilfe der bereitgestellten Unterlagen zur Hand gehen soll oder gleich einen Schriftsatz an das Gericht vorbereiten soll.
Dieses Vergnügen ist allerdings nicht kostenlos. Sie müssen für die erzeugten Inhalte Tokens bei Open AI im Voraus kaufen, die Sie bei derartigen Spielereien in rauen Mengen oder bis zum gesetzten Limit verbrauchen können.
Ausblick
Bis Klientinnen vermehrt auf die Dienste von auf Recht spezialisierten Sprachmodellen, die mit Hilfe von bestehenden Rechtsdatenbanken wirklich große Teile von juristischer Facharbeit erledigen werden können zurückgreifen, werden noch ein paar Jahre ins Land ziehen. Wenn Sie wie ich einen Blick in das unten verlinkte Video geworfen haben, wird schnell klar werden, dass das Potential dafür enorm ist. Bis dahin darf und soll dieses Potential verständig in Anwendungen für die Rechtsberufe integriert und ausgerollt werden. ich für meinen Teil bleibe dran.
Künstliche Intelligenz übernimmt Mandat meiner Kanzlei
Mein Bericht in der „Presse“ vom 17.7.2023 hat ein enormes Echo hervorgerufen. Ich war vollkommen überwältigt vom Ausmaß des Feedbacks. Unzählige Kollegen, ehemalige Kommilitonen, Freunde und Journalisten haben mich auf den Beitrag angesprochen und Ihre Glückwünsche ausgesprochen.
Klar war, dass das Thema künstliche Intelligenz (K.I.) und Chat GPT in der Kollegenschaft ein „heißes Eisen“ ist. Nachdem die K.I. jüngst eine Anwaltsprüfung („Bar Exam“) in den USA absolviert hat, waren die Ereignisse rund um die Übernahme meines Mandats nur ein weiterer logischer Schritt in die Zukunft, die uns erwartet.
Sie können den Artikel über eine „feindliche“ Mandatsübernahme der Künstlichen Intelligenz (ChatGPT) in meiner Kanzlei hier nachlesen. Prof. Wolfgang Zankl hat einen Beitrag auf LinkedIn geteilt, den ich dem geneigten Leser*Innen auch nicht vorenthalten möchte. Auch dieser Beitrag hat zahlreiche Interessierte erreicht. Sie können ihn hier nachlesen.
Ich bedanke mich auf diesem Weg sehr herzlich bei Allen für die Rückmeldungen!
Weitere Informationen und den Artikel in englischer Sprache können sie auf der Subseite ai.templ.com lesen.
Ungültige Wertsicherungsklauseln in privaten Mietverträgen
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner jüngst ergangenen Klauselentscheidung 2Ob26/23t die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel für unzulässig erklärt, wenn diese nicht den Anforderungen des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG entspricht. Voraussetzung ist demnach, dass der Abschluss des Mietvertrages für den Mieter ein Geschäft ist, welches er nicht für sein Unternehmen (also privat) abschließt und auf der Seite des Vermieters Unternehmereigenschaft besteht.
Voraussetzungen
Unternehmer ist ein Vermieter dann, wenn er eine gewisse Struktur zur Vermietung seiner Wohnungen aufgebaut hat und nutzt. Als Richtschnur gilt ein Vermieter im Rahmen der höchstgerichtlichen Judikatur als Unternehmer, wenn er mehr als 5 Objekte (Wohnungen oder Geschäftslokale) vermietet.
Sind diese Grundvoraussetzungen erfüllt und erfüllt die Wertsicherungsklausel nicht die Anforderungen des Konsumentenschutzgesetzes, so kann sich der Mieter auf die Ungültigkeit der Klausel berufen. Konkret ist etwa nach der jüngsten Entscheidung der Anlassfall, dass die Wertsicherungsklausel uA keinen Hinweis darauf enthielt, dass eine Entgelterhöhung nach dieser Klausel erst nach zwei Monaten ab Vertragsabschluss eintreten kann.
Rechtsfolgen
Nach den meisten Standard-Wertsicherungsklauseln, die in den letzten Jahrzehnten in Österreich vor allem in Vertragsformblättern von Vermietern verwendet wurden, dürften recht viele dieser Klauseln betroffen sein.
Wenn auch noch keine Entscheidung für individuelle Verträge gefallen ist, dürften die Rechtsfolgen äußerst unangenehm für Vermieter sein.
Da die Klausel zur Gänze entfällt, können betroffene Mieter vom Vermieter die Vorschreibung der ursprünglich im Mietvertrag vereinbarten Miete verlangen. Überdies können die zu viel bezahlten Beträge in Folge ungerechtfertigter Bereicherung vom Vermieter für die letzten drei Jahre geltend gemacht werden.
Titelschutz „Mazzes Story“
Dr. Daphne Frankl-Templ begehrt Titelschutz für den Begriff „Mazzes Story“ per 14.3.2022
Jetzt zu hohe Nutzwerte für Geschäftslokale anpassbar
Der Gesetzgeber hat mit der Wohnrechtsnovelle 2022 eine Möglichkeit geschaffen, ein lange bestehendes Ungleichgewicht zu Lasten von Eigentümern von Geschäftslokalen im Wohnungseigentum zu beseitigen. Nutzwerte oder Jahresmietwerte, die für Geschäftslokale mehr als das dreifache der Bewertung als jene von Wohnungen ausweisen (zumeist noch aus der früheren bzw. späteren Nachkriegszeit) können auf Antrag des Eigentümers neu festgesetzt werden. Heutzutage ist der Maßstab für die Bewertung von Geschäftslokalen eine maximal zweifache Bewertung gegenüber Wohnungen. Es ist nun möglich, dass der Schwellenwert des dreifachen von Wohnungen bei der Neufestsetzung nicht mehr überschritten wird.
Da die Maßnahme einen gravierenden Einschnitt für die meisten Liegenschaften darstellt, wurde die Möglichkeit zur Neufestsetzung auf das heurige und kommende Jahr bis Ende 2024 beschränkt.
Eigentümer von Geschäftslokalen sollten umgehend prüfen, ob ihre Einheit betroffen ist. Diese Information ergibt sich zumeist aus dem Nutzwertgutachen oder der Festsetzung der Jahresmietwerte. Ein Indiz dafür, dass zu hohe Einordnungen der Nutzwerte bzw. Jahresmietwerte stattgefunden haben ist meist, dass die Geschäftslokale weitaus höhere Betriebskosten bezahlen als die Wohnungen.
Meist verfügt die Hausverwaltung über die erforderlichen Dokumente – für Unterlagen neueren Datums, kann auch ein Blick ins Grundbuch hilfreich sein. Ganz alte Unterlagen können unter Umständen bei der Schlichtungsstelle angefordert werden.
Siehe auch den Beitrag in der „Presse“ vom 28.03.2022 über die Möglichkeit der Herabsetzung von Anteilen von Geschäftslokalen im Wohnungseigentum
Vortrag über Carsharing beim Österreichischen Städtebund
Die Zukunft der Mobilität ist elektrisch, autonom, geteilt und vernetzt. Innovative Mobilitätsangebote werden sichtbar in den Städten. Doch reichen die aktuellen Gesetzesbestimmungen für die Umsetzung?
Der Einsatz von Carsharing in Kombination mit Elektrofahrzeugen funktioniert bereits sehr gut in den Städten. Aber auch im ländlichen Raum angesichts schlechter öffentlicher Verkehrsverbindungen und wenig ausgelasteter unrentabler Zweitfahrzeuge kann (E-)Carsharing/Ride-Hailing dazu beitragen, Mobilität flexibler und günstiger zu gestalten. Doch mit dem Aufkommen neuer Geschäftsmodelle wie zum Bespiel das Verleihen der E-Scooter in Wien oder gemeinnützige Fahrtendienste innerhalb einer Gemeinde, stellen sich einige neue Rechtsfragen. Diese galt es vor dem Rechtsausschuss des Österreichischen Städtebundes in Bad Hall mit namhaften VertreterInnen der verschiedenen Städte zu erörtern.
Eine Zusammenfassung des Vortrags ist in der März Ausgabe der Österreichischen Gemeindezeitung erschienen; Sie können diese hier nachlesen.
Verkehrsrechtstag 2018 – Schöne neue Logistik Welt
Am 13.9.2018 fand im Learning Center der Wirtschaftsuniversität Wien der Verkehrsrechtstag statt. RA Mag. Heinz Templ hielt im Rahmen des Panels Daten im Verkehr den Eröffnungsvortrag mit dem Titel Schöne neue Logistik Welt – die Digitalisierung einer Branche – Chancen und Risiken für den Datenschutz.
Anhand des elektronischen Frachtbriefes und der Zukunftstrends Distributed Ledger, Telematik im Verkehr und empfängergesteuerte Logistik wurde die Digitalisierung in der Logistikbranche und die Implikationen für den Datenschutz im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung erörtert.
Den Vortrag können Sie im Sonderheft ZVR Verkehrsrechtstag 2018 nachlesen. Er steht auch hier zum download bereit.
Vortrag zur Digitalisierung von Dokumenten in der Steuerberatung
Bei der dvo-Tagung am 17. (Linz) bzw. am 24. (Wien) Oktober brachte Rechtsanwalt Heinz Templ Licht ins Thema „Dokumentenmanagement – Rechtliche Aspekte der Digitalisierung. Umfassend und praxisnah wurde Wissen rund um die gesetzlichen Bestimmungen bei der Digitalisierung von Dokumenten, speziell für Steuerberater vermittelt. Von Aufbewahrungsfristen über Qualitätskontrollen bis zu Dokumentenablage und Vernichtung.
Näheres finden sie auf dem dvo-Blog unter https://www.dvo.at/tag/tagung/
EU Disability law und die UNCRPD – Expert Meeting in Trier
Vom 25. bis zum 26.9. 2017 fand in Trier/Deutschland das Seminar der Europäischen Rechtsakademie (ERA) über EU Disability law und die UN-Konvention über Rechte von Menschen mit Behinderung (UNCRPD) statt. RA Mag. Templ nahm gemeinsam mit Mag. Stefanie Steinbauer (BSVÖ) als einzige TeilnehmerInnen aus Österreich am internationalen Seminar teil.
Im Zentrum des Seminars stand der Erfahrungsaustausch von ExpertInnen aus der gesamten Europäischen Union zu den Rechten von Menschen mit Behinderung. Ein starker Fokus wurde auf die Möglichkeit der Beseitigung von Diskriminierung über die Durchsetzung und direkte Anwendung von Völker- und Unionsrecht auf nationaler und supranationaler Ebene gelegt.
Die UNCRPD, welche sowohl von der Europäischen Union als auch von Österreich verabschiedet wurde, steht hierzulande im Verfassungsrang und kann teils direkt in Österreich durchgesetzt werden.
Die Kanzlei Templ konnte ihre Expertise im Anti-Diskriminierungsrecht im Rahmen des Seminars effektiv einbringen und nachhaltig ausbauen.