Im aktuellen Public – das Magazin für Entscheidungsträger in Politik & Verwaltung erklärt Dr. Daphne Frankl-Templ, warum es endlich eine Rechtsgrundlage für das Freihalten von Carsharing Parkplätzen in der Straßenverkehrsordnung bedarf.
Immer mehr Städte und Gemeinden investieren in umweltfreundliche Mobilitätsangebote für Bevölkerung und den heimischen Tourismus. Studien belegen, dass stationsbasiertes Carsharing zu einer Verringerung des Fahrzeugbestands in Städten und Gemeinden führt.
Sharing-Modelle nehmen einen wichtigen Platz in einem umweltfreundlichen, multimodalen Verkehrssystem ein. Insbesondere Elektrofahrzeuge eignen sich hervorragend für den Einsatz von kurzen Strecken, wie sie typischerweise von Carsharing-Fahrzeugen zurückgelegt werden. Man unterscheidet beim Carsharing zwischen zwei Betreibermodellen: Stationsbasiertes Carsharing beruht auf örtlich festgelegten Abhol- und Rückgabeplätzen (zB Tim Graz, stadtauto (Wien), Caruso, etc.). Stationsunabhängiges „free-floating“ Carsharing hat keine fixen Standplätze (zB car2go, DriveNow, ab Frühjahr 2018 Caroo).
Es gibt bisher keine eigene Rechtsgrundlage für das Freihalten von Carsharing-Parkplätzen im öffentlichen Raum. Ähnlich wie vor der Einführung eines eigenen Verkehrszeichens für das Freihalten von Parkplätzen für Elektrofahrzeuge (§54 Abs 5 lit m StVO) ist umstritten, ob aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Ermächtigungsgrundlage für das Aufstellen von Halte- und Parkverboten ausgenommen für Carsharing-Fahrzeuge ableitbar ist. Dies stellt Gemeinden und Straßenbehörden vor rechtliche Herausforderungen und führt dazu, dass Carsharing Parkplätze weniger attraktiv und sichtbar in den halböffentlichen Raum (zB Garagen) verlagert werden, um einer unklaren Rechtslage zu entgehen. Manchmal werden Parkplätze auch gänzlich dem öffentlichen Verkehr entzogen und per privatrechtlichen Gestattungsvertrag von der Gemeinde an den Betreiber vermietet. Dann können widerrechtlich geparkte Fahrzeuge nicht auf Grundlage der StVO von der Straßenpolizei abgeschleppt werden. Der Betreiber kann „nur“ eine Besitzstörungsklage androhen und auf eigenes Risiko einbringen.
In Deutschland ist im September 2017 das Gesetz zur Bevorrechtung des Carsharing (CsG, BGBl. I S. 2230 vom 12.7.2017) in Kraft getreten. Damit wurde eine bundesweite Ermächtigungsgrundlage für Städte und Gemeinden geschaffen, Parkplätze für stationsgebundenes und stationsunabhängiges Carsharing sowie eine Parkgebührenbefreiung im öffentlichen Verkehrsraum vorzusehen. Das neue Gesetz schafft die Grundlage für eine Kennzeichnung der Fahrzeuge und der Verkehrszeichen für die Parkplätze.
In Österreich sieht das neue Regierungsprogramm 2017-2022 nun ausdrücklich die „Forcierung von Carsharing“ und die Schaffung „optimaler rechtlicher Rahmenbedingungen“ vor (siehe im Detail S.148, 153). Dies gibt Anlass zu Hoffnung, dass Gemeinden bei der Schaffung von umweltfreundlichen regionalen (E-)Carsharing-Initiativen neben der Vergabe von öffentlichen Subventionen auch die dringend benötigte Rechtssicherheit erlangen.