ZVR 2020/01 „Die rechtliche Qualifikation von kommunalen Fahrtendiensten“

Im ländlichen Raum kann angesichts schlechter öffentlicher Verkehrsverbindungen und wenig ausgelasteter unrentabler Zweitfahrzeuge (E-) Carsharing bzw. Ride-Hailing dazu beitragen, Mobilität flexibler, umweltfreundlicher und günstiger zu gestalten. Doch mit dem Aufkommen neuer Mobilitätslösungen stellen sich Rechtsfragen zur Abgrenzung gewerblicher Geschäftsmodelle.

Besonders kleinere Gemeinden verwenden Carsharing/Ride-Hailing in Form von Sammeltaxis, Bürgerbussen, Shuttle-Services etc. um Lücken des öffentlichen Verkehrs zu schließen und Personen, die über eine eingeschränkte Mobilität verfügen bzw kein Auto besitzen, zu unterstützen. Das Vorhaben ist meist als nicht Gewinn orientierter Verein organisiert und ehrenamtliche Vereinsmitglieder übernehmen im Geiste der Nachbarschaftshilfe die Aufgaben der FahrerInnen. Zielgruppe sind ältere Personen, Menschen mit Behinderungen, Jugendliche aber auch umweltbewusste BürgerInnen, die sich das Auto teilen wollen. Die Anschaffungskosten für das Fahrzeug werden oft vom Land und der Gemeinde subventioniert und die Passagiere (meist auch Vereinsmitglieder) decken einen Teil der laufenden Betriebskosten durch die Bezahlung niedriger Fahrtarife.  Wesentlich ist die Abgrenzung zur Gewerblichkeit. Im Artikel geht Dr. Frankl-Templ auf bisherige und aktuelle Judikatur zur Abgrenzung Gewerblichkeit/Gemeinnützigkeit ein und stellt dabei im Ergebnis fest, dass unter gewissen Voraussetzungen kommunale Fahrtendienste trotz Beschwerden und Klagsdrohungen gute Chancen auf Erfolg haben.

Den vollständigen Artikel ZVR 2020/08 zum Nachlesen hier.