Bei Einfamilienhäusern ist die Errichtung einer Ladestation durch den Eigentümer rechtlich unproblematisch. Doch beim WE stellen die Zustimmungserfordernisse der anderen WEer bzw des Vermieters eine Barriere für die Elektromobilität dar. Der Beitrag von Dr. Daphne Frankl-Templ analysiert im aktuellen Immolex 2018, 6, Fachzeitschrift für neues Miet- und Wohnrecht die Errichtung einer Ladestation im Eigeninteresse des WEers/Mieters und vergleicht diese mit der deutschen Rechtslage.
Gemäß § 2 Abs 2 WEG kann an einem deutlich durch Bodenmarkierung abgegrenzten Abstellplatz eines Kraftfahrzeugs WE erlangt werden. Dies gilt nur für die Bodenfläche. Angrenzende Wände rund um den Stellplatz in einer Garage gehören zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft iSd § 2 Abs 4 WEG. Dazu gehören auch das Treppenhaus, der Keller und ein zentraler Haushaltsanschlussraum, also all die Teile des Hauses, die durch die Verlegung einer Stromleitung betroffen wären. Oft sind die Stellplätze in Mehrparteienhäusern nicht Teil des WE, sondern gehören zur Gänze zu den „verfügbaren“ allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Dann greift meist eine Benutzungsregelung gem. §17 Abs 1 WEG. Änderungen an den allgemeinen Teilen des Hauses bedürfen fast immer der Zustimmung aller Miteigentümer. Den vollständigen Beitrag finden Sie im aktuellen Immolex 2018, 6