Jetzt zu hohe Nutzwerte für Geschäftslokale anpassbar

Geschäftslokal

Der Gesetzgeber hat mit der Wohnrechtsnovelle 2022 eine Möglichkeit geschaffen, ein lange bestehendes Ungleichgewicht zu Lasten von Eigentümern von Geschäftslokalen im Wohnungseigentum zu beseitigen. Nutzwerte oder Jahresmietwerte, die für Geschäftslokale mehr als das dreifache der Bewertung als jene von Wohnungen ausweisen (zumeist noch aus der früheren bzw. späteren Nachkriegszeit) können auf Antrag des Eigentümers neu festgesetzt werden. Heutzutage ist der Maßstab für die Bewertung von Geschäftslokalen eine maximal zweifache Bewertung gegenüber Wohnungen. Es ist nun möglich, dass der Schwellenwert des dreifachen von Wohnungen bei der Neufestsetzung nicht mehr überschritten wird.

Da die Maßnahme einen gravierenden Einschnitt für die meisten Liegenschaften darstellt, wurde die Möglichkeit zur Neufestsetzung auf das heurige und kommende Jahr bis Ende 2024 beschränkt.

Eigentümer von Geschäftslokalen sollten umgehend prüfen, ob ihre Einheit betroffen ist. Diese Information ergibt sich zumeist aus dem Nutzwertgutachen oder der Festsetzung der Jahresmietwerte. Ein Indiz dafür, dass zu hohe Einordnungen der Nutzwerte bzw. Jahresmietwerte stattgefunden haben ist meist, dass die Geschäftslokale weitaus höhere Betriebskosten bezahlen als die Wohnungen.

Meist verfügt die Hausverwaltung über die erforderlichen Dokumente – für Unterlagen neueren Datums, kann auch ein Blick ins Grundbuch hilfreich sein. Ganz alte Unterlagen können unter Umständen bei der Schlichtungsstelle angefordert werden.

Siehe auch den Beitrag in der „Presse“ vom 28.03.2022 über die Möglichkeit der Herabsetzung von Anteilen von Geschäftslokalen im Wohnungseigentum